Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen für alle durch uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen zur Anwendung, es sei denn, dass unsere Auftragsbestätigung oder von uns schriftlich bestätigte Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers oder Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind nur insoweit verbindlich, als darin Bindefristen genannt sind. Sofern im Angebot nicht anders vermerkt, gilt eine Angebotsbindefrist von neunzig Tagen.
2.2. Alle Angaben in Katalogen, Prospekten, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, usw., insbesondere Gewichts- und Maßangaben sind für uns unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Auftragsannahme und Umfang der Lieferung
Ein Auftrag wird rechtsgültig nur durch unsere schriftliche Bestätigung. Nebenabreden und Änderungen zu Angeboten oder Aufträgen sind nur rechtsgültig, wenn und insoweit sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
4. Preise
4.1. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Bei Lieferung in das Ausland gehen sämtliche durch die Ausfuhr und Einfuhr entstehenden Kosten, Steuern, Gebühren, Abgaben usw. zu Lasten des Bestellers.
4.3. Preisanpassungen bleiben vorbehalten. Insbesondere gehen die allgemeinen Verteuerungen von Personal- und Sachkosten zu Lasten des Bestellers. Dies gilt auch bei einer verspäteten Lieferung oder Lieferbereitschaftserklärung, die durch Umstände verursacht ist, die von uns nicht zu vertreten sind. Die Preisanpassungen berechnen sich ab der im Angebot genannten Preisbasis. Sofern diese nicht gesondert genannt ist, gilt als Preisbasis das Angebotsdatum.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sämtliche Zahlungen sind in USD, Euro oder CHF ohne Abzug frei unserem Domizil Münchenstein zu leisten und zwar:
bei Inlandslieferungen
1/3 des Auftragswertes bei Bestellung;
1/3 des Auftragswertes bei Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft,
die Restzahlung einschließlich etwaiger geltend gemachter Mehrkosten erfolgt spätestens 30 Tage nach Lieferung oder Versandbereit-schaftsmeldung.
bei Auslandslieferung
1/2 des Vertragspreises bei Bestellung;
die Restzahlung einschließlich etwaiger geltend gemachter Mehrkosten erfolgt spätestens 30 Tage nach Lieferung oder Versandbereit-schaftsmeldung.
Die zweite Rate ist mit der Auftragserteilung durch Eröffnung eines unwiderruflichen, teilbaren, nicht übertragbaren, bankbestätigten Akkreditivs zu unseren Gunsten bei einer Großbank in der Schweiz sicherzustellen. Der Besteller veranlasst die Aufstockung der Akkreditivsumme zur Deckung der von uns geltend gemachten Mehrkosten spätestens bis zum Tag der Fälligkeit der zweiten Rate.
5.2. Die Berechnung von Mehrkosten wegen Abnahmeverzögerung nach Versandbereitschaftsmeldung behalten wir uns vor.
5.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechtsansprüche Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet; diese sind unverzüglich nach Eingang unserer Rechnung hierfür zur Zahlung fällig.
5.4. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Fabrikation, Transport, Montage oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden eine Verzögerung erfahren. Die Einbehaltung oder Kürzung von Zahlungen aufgrund irgendeiner Beanstandung oder einer von uns nicht anerkannten Gegenforderung ist unzulässig. Transportschäden an den Liefergegenständen entbinden den Beststeller nicht, die Zahlungstermine einzuhalten.
5.5. Gerät der Besteller mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir – unbeschadet unsere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden – berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Zahlungsfrist, von sämtlichen Verträgen mit dem Besteller, die dieser noch nicht vollständig erfüllt hat zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
5.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Liefergegenstände – nachfolgend Vorbehaltsware genannt – bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller uns auch aus anderen Lieferungen und Leistungen gegen den Besteller zustehenden
Forderungen unser Eigentum.
6.2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemässem Geschäftsbetriebes ist zulässig mit der Massgabe, dass sie – ohne uns zu verpflichten – in unserem Auftrag erfolgt und wir Hersteller sind. Verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware, die Rechte des Bestellers setzten sich an ihr fort. Soweit infolge Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen unser Eigentum an der Vorbehaltsware erlischt, überträgt uns der Besteller bereits jetzt ein Miteigentumsanteil an der Hauptsache, der dem Anteil des Rechnungswertes der Vorbehaltsware am Gesamtwert der Hauptsache entspricht.
6.3. Der Besteller darf Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch Dritte wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
6.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abschlagszahlungsgesetz Anwendung findet.
6.5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern, wobei alle ihm insoweit erwachsenden Forderungen bis zur Höhe unserer Gesamtforderung gegen ihn, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf uns im Vorhinein übergehen. Ebenso gehen an uns alle Ansprüche über, die dem Besteller aus Versicherungen zugunsten der Vorbehaltsware zustehen.
Der Besteller tritt sämtliche Forderungen aus Weiterveräußerungen oder Versicherungen der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt an uns ab. Soweit der Besteller Waren und Bestände i.S.d. Ziffer 6.2. dieser AGB oder Vorbehaltsware zusammen mit andern Waren veräußert oder versichert, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung oder Versicherung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
6.6. Soweit der Besteller seinen Abnehmern vorleistet oder diesen den Verkaufspreis stundet, hat er sich das Eigentum an der veräußerten Ware seinen Abnehmern gegenüber zu den gleichen Bedingungen und in dem selben Umfang vorzubehalten, wie wir bei Lieferung an den Besteller uns Eigentum vorbehalten haben.
7. Lieferzeit
7.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
7.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
7.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferungen eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller mitteilen.
7.4. Konventionalstrafen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unsererseits gültig und sind unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf höchstens 5% des Wertes, des nicht rechtzeitig gelieferten Teiles des Auftrages begrenzt. Bei unterschiedlichen Lieferterminen für Teile aus einem Gesamtauftrag wird die Konventionalstrafe auf den Wert des nicht rechtzeitig gelieferten Teiles berechnet. Sie betragen für jede volle Woche der Verspätung 0,5%. Eine Pönalezahlung wird nur dann übernommen, wenn dem Besteller durch den Lieferverzug nachgewiesen ein Schaden entstand.
7.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstanden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk 0,5% des Preises der versandbereiten Liefergegenstände für jeden Monat berechnet.
7.6. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
8. Versand und Gefahrenübergang
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Montagen, Inbetriebnahmen u.ä. von uns durchgeführt werden. Versandart, Transportführer, Versandweg und Versandtag werden vom Besteller festgelegt und uns unverzüglich nach Versandbereitschaftsmeldung mitgeteilt. Bei uns eingelagerte Liefergegenstände werden auf Wunsch des Bestellers gegen von ihm zu benennende versicherbare Risiken auf seine Rechnung versichert.
9. Montage und Inbetriebnahme
Wird die Montage und/oder Inbetriebnahme durch uns ausgeführt, beschränken sich unsere Leistungen auf die Stellung von Fachpersonal zur Überwachung und Ausführung. Die Zurverfügungstellung unseres Personals erfolgt zu ergänzenden Bedingungen, die wir jeweils im Einzelfall dem Besteller bekanntgeben.
10. Übernahme und Erfüllung
10.1. Teillieferungen sind zulässig
10.2. Die Lieferungen gelten als abgenommen bzw. erfüllt, wenn sie versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt wurde bzw., sofern die Lieferungen durch uns montiert wurden, wenn die Montage beendet ist und ein vereinbarter Nachweis über die Erfüllung der Lieferbedingungen erbracht ist. Kann dieser Nachweis ohne unser Verschulden nicht unmittelbar nach beendeter Montage erbracht werden, so gilt die Lieferung als erfüllt.
10.3. Im Fall der Inbetriebnahme von Anlagen durch unser Fachpersonal gilt der Vertrag als erfüllt und gelten die Lieferungen als abgenommen, wenn die Inbetriebnahme beendet und mit Erfolg durchgeführt wurde. Der Besteller hat eine Bescheinigung (Abnahmeprotokoll) auszustellen, in der das Datum der Fertigstellung der Anlage und das Datum der Beendigung der Abnahmeprüfung vermerkt sind. Mit dem Datum der Beendigung der Abnahmeprüfung beginnt die Gewährleistungsfrist.
11. Gewährleistung und Haftung
11.1. Wir gewähren, dass die von uns gelieferten Apparate, Maschinen und Installationen unser Werk im einwandfreien Zustand verlassen und nicht mit Material-, Konstruktions- oder Ausführungsfehlern behaftet sind, die im Rahmen ordnungsgemässer Untersuchungen erkennbar gewesen wären.
11.2. Soweit fremde Erzeugnisse in unseren Produkten Verwendung finden, beschränkt sich unsere Haftung auf Abtretung der uns zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen unsere Zulieferer an den Besteller, wobei wir uns verpflichten, dem Besteller sämtliche Informationen, die dieser zur Durchsetzung dieser Gewährleistungsansprüche benötigt, unverzüglich nach Eingang seiner Mängelanzeige zu erteilen. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung unsererseits besteht in diesen Fällen nur insoweit, als eine gerichtliche Inanspruchnahme unserer Zulieferer durch den Besteller ohne Erfolg bleibt.
11.3. Wenn wir durch besondere schriftliche Vereinbarung eine Leistungsgarantie übernehmen, so setzt diese voraus, dass die Anlage von unseren Fachleuten in Betrieb gesetzt wird und anschließend sofort die Abnahme durchgeführt werden kann. Während der Zeit der Leistungsversuche untersteht das gesamte Personal des Bestellers und Dritter, soweit es für die Durchführung der Versuche gebraucht wird, ausschließlich den Anordnungen unseres Beauftragten. Die durch diese Versuche entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
11.4. Die Garantiefrist dauert 24 Monate und beginnt am Tage der Versandbereitschaftsmeldung. Werden Montage und/oder Inbetriebnahme durch uns ausgeführt, so beginnt die Gewährleistungsfrist am Tage der beendigten Montage bzw. am Tage der Inbetriebnahme. Werden Versand bzw. Montage und/oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden verzögert, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 24 Monate nach Versandbereitschaftsmeldung.
11.5. Unsere Gewährleistung erlischt, sobald ohne unsere Einwilligung seitens Dritter Reparaturen, Abänderungen usw. an den von uns gelieferten Anlagen. Apparaturen, Maschinen oder Installationen vorgenommen werden. Des weiteren wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht durch uns zu verantworten sind.
11.6. Die Nichteinhaltung eines Zahlungstermins seitens des Bestellers oder die Nichtgewährung der benötigten Zeit und Gelegenheit für von uns als notwendig erachtete Änderungen oder Ersatzlieferungen hat ebenfalls das Erlöschen unserer Garantie zur Folge.
11.7. Zeigen sich während der Gewährleistungsfrist Mängel, so sind uns diese vom Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ansonsten erlischt unsere Haftung.
11.8. Unsere Gewährleistung für Mängel beschränkt sich auf ein möglichst rasches Instandsetzen oder Ersetzen der fehlerhaften Teile ab Werk, wobei im Falle von Exportlieferungen der Transport und andere diesbezügliche Kosten zu Lasten des Bestellers gehen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Es steht uns jedoch frei, statt einer Instandsetzung oder Ersatzlieferung, einen entsprechenden Preisnachlass anzubieten.
11.9. Wir haften nicht für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden. Wir haften ausschließlich für Schäden, die auf einen von uns zu vertretenden Mangel der gelieferten Sache zurückzuführen sind, und zwar nur dann, wenn uns rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
11.10. Für durch unser Personal verursachte Personen- oder Sachschäden haften wir nur, wenn uns rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
11.11. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11.12. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 11.1.-11.12. und 13. entsprechend.
12. Versicherungen
12.1. Die Transportversicherung ist Sache des Bestellers.
12.2. Ebenfalls ist es Sache des Bestellers, erhaltene Liefergegenstände gegen Gefahren wie Wasserschäden, Feuer, Explosion, Erdbeben, Diebstahl usw. zu versichern.
13. Rücktritt vom Vertrag
13.1. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
13.2. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
13.3. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts 7. dieser AGB, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Sofern wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
13.4. Tritt der Besteller ungerechtfertigt vom Vertrag zurück oder weigert er sich, diesen zu erfüllen, so sind wir unbeschadet der Nachweismöglichkeit eines höheren Schadens im Einzelfall berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 100% des Auftragswertes zu fordern.
14. Eigentums- und Urheberrechte
Sämtliche Unterlagen – Werbematerial ausgeschlossen – die wir dem Besteller im Rahmen der Geschäftsverbindung zugänglich machen, insbesondere Konstruktionszeichnungen, Kostenaufstellungen, Erfahrungsberichte, Verfahrensbeschreibungen und Materialanalysen sind vertraulich und dürfen ohne unsere Genehmigung nicht vervielfältigt oder an Dritte mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns an diesen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor. Wir behalten uns das Recht vor, sie jederzeit zurückzufordern. Weiter behalten wir uns das Recht vor, bei Zuwiderhandlung Schadensersatzforderungen geltend zu machen.
15. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht
16.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Arlesheim/Schweiz
16.2. Es gilt Schweizer-Recht.